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   BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22   

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BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22 (https://dejure.org/2022,38454)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2022 - 1 WB 6.22 (https://dejure.org/2022,38454)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2022 - 1 WB 6.22 (https://dejure.org/2022,38454)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 13.17

    Begründetheit der Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters; Ablehnung einer

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
    Maßgebend für das Vorliegen einer "Mitwirkung" im Sinne von § 54 Abs. 2 VwGO ist vor allem das Maß des Einflusses, den der (ehrenamtliche) Richter schon während des Verwaltungsverfahrens in amtlicher Eigenschaft auf die angefochtene Entscheidung genommen hat (BVerwG, Beschluss 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

    Dies setzt voraus, dass ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der "böse Schein" (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 WB 13.17 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 WD 14.13

    Bemessungsentscheidung; Dienstpflichtverletzung; Dienstvergehen; fahrlässige

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
    Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können allenfalls dann eine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 WD 14.13 - BA Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 WB 35.14

    Nebentätigkeit; Ausübung während der Dienstzeit; Inanspruchnahme von

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
    Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungsregelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 Rn. 10 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - BA Rn. 7).
  • BVerwG, 08.02.1977 - 5 C 71.75

    Ausschluß eines Richters - Aufsichtsbehörde - Mitwirkung an Maßnahmen -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
    Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er vor der Übernahme des Richteramts an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt bzw. auf sie bestimmenden Einfluss genommen hat (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 5 C 71.75 - BVerwGE 52, 47 ).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
    Ob ein ehrenamtlicher Richter sich selbst in einem Gewissenskonflikt sieht, ist unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Richter sich selbst für befangen hält (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2013 - 1 WB 5.13 - BA Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.03.2010 - 1 WB 28.09
    Auszug aus BVerwG, 08.11.2022 - 1 WB 6.22
    Für sich allein nicht ausreichend ist, dass der (ehrenamtliche) Richter den Verfahrensbeteiligten kennt oder dass zwischen dem (ehrenamtlichen) Richter und dem Verfahrensbeteiligten dienstliche Beziehungen oder Kontakte bestanden oder bestehen; insoweit enthalten § 54 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 und 3 WDO abschließende Ausschließungsregelungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 WB 28.09 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 73 Rn. 10 und vom 23. April 2015 - 1 WB 35.14 - BA Rn. 7).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 2 VR 9.23
    Es kommt entscheidend auf die Nähe der Beziehung an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2023 - 10 C 4.22 - juris Rn. 6, vom 8. November 2022 - 1 WB 6.22 - NZWehrr 2023, 281 Rn. 9 und vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87 Rn. 6 m. w. N.).
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